Das BMF-Schreiben vom 11.03.2024 bringt Änderungen der GoBD (gültig ab 01.04.2024) und ersetzt die Fassung von 2019. Der Beitrag erklärt DAC7-Bezüge, den Z3-Datenzugriff (§ 147 AO) sowie die neu gefassten Randziffern 167–169 inkl. Anlage: Datenüberlassung in maschinell lesbarem Format, Fristen, Datenträger/Plattform und Löschpflicht.

BMF-Schreiben zu Änderungen der GoBD ​

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 – S 0316/21/10001 :002 – auf verschiedene Änderungen u. a.  aufgrund der Umsetzung der DAC7 bei den GoBD hingewiesen. Die GoBD i. d. F. v. 11.03.2024 gilt ab dem 01.04.2024. Dieses Schreiben ersetzt gleichzeitig das BMF-Schreiben vom 28. November 2019.

Da insbesondere die Datenüberlassung den meisten Unternehmen erhebliche Probleme bereitet, werden mit diesem Schreiben Informationen zur Datenüberlassung als Hilfe bereitgestellt. 

Hierzu im Einzelnen:  

Neben redaktionellen Änderungen hinsichtlich einzelner Termini äußert sich das BMF u. a. detailliert zum Umfang und zur Ausübung des Rechts auf Datenzugriff (Z3-Zugriff) gem. § 147 Abs. 6 AO. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass das Recht auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO in allen dort genannten Ausgestaltungen auf den Rahmen der jeweiligen Außenprüfung beschränkt ist (Rz. 159 n. F.).  Zudem wurden die Randziffern 167 – 169 der GoBD neu gefasst und diese um eine Anlage, in welcher ergänzende Informationen zur Datenüberlassung bereitgestellt werden, ergänzt.

Die Randziffern 167 – 169 lauten nunmehr wie folgt: 

„167 Datenüberlassung (Z3) Die Finanzbehörde kann ferner verlangen, dass ihr die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten, einschließlich der jeweiligen Meta-, Stamm- und Bewegungsdaten sowie der internen und externen Verknüpfungen (z. B. zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank), und elektronische Dokumente und Unterlagen in einem maschinell lesbaren und auswertbaren Format zur Auswertung überlassen werden. Dies kann z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform erfolgen, für die die Finanzbehörde einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 AO). Dieses Verlangen kann gem. § 197 Absatz 3 AO mit der Prüfungsanordnung innerhalb einer angemessenen Frist bereits vor dem Beginn der Prüfung geltend gemacht werden. Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, selbst Daten aus dem DV-System herunterzuladen oder Kopien vorhandener Datensicherungen vorzunehmen. 

168 Die Datenüberlassung umfasst die Mitnahme der Daten aus der Sphäre des Steuerpflichtigen. Eine Verarbeitung und Aufbewahrung der Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig. Die Finanzbehörde darf die Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig vom Einsatzort aufbewahren (vgl. § 147 Absatz 7 AO). 

169 Spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Bescheide sind die vom Steuerpflichtigen überlassenen Daten zu löschen und ggf. zur Auswertung überlassene Datenträger an diesen zurückzugeben.“

Quelle: BMF, Schreiben v. 11.03.2024 – IV D 2 – S 0316/21/10001 :002

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